Statuten theagovia theater
- Name, Sitz und Zweck
1.1. Unter dem Namen «theagovia theater» besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff ZGB auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Weinfelden (8570).
1.2. Zweck des Vereins ist die Produktion von Theaterstücken in Zusammenarbeit mit engagierten Amateurinnen und Amateuren und verschiedenen Regisseurinnen und Regisseuren.
1.3. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes einem übergeordneten Verband mit gleichem oder ähnlichem Zweck beitreten. - Finanzen
Der Verein finanziert sich aus:
2.1. den Mitgliederbeiträgen.
2.2. den Eintrittsgeldern von Produktionen.
2.3. den Unterstützungen aus der öffentlichen Hand.
2.4. weiteren Beiträgen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich bereit erklären, die Tätigkeit des Vereins «theagovia theater» zu unterstützen.
3.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.3. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
3.4. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag.
3.5. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand den Austritt erklären.
3.6. Mitglieder, welche bis 31.Oktober den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft für das aktuelle Vereinsjahr.
4. Organisation
Organe des Vereins sind:
4.1. Generalversammlung
4.2. Vorstand
4.3. Revisorinnen und Revisoren
5. Die Generalversammlung
5.1. Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel in den ersten vier Monaten des Vereinsjahres (=Kalenderjahr) statt.
5.2. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Vereinsmitgliedern, den Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren und Gästen.
5.3. Der GV obliegen folgende Geschäfte:
5.3.1. Genehmigung des Protokolls der vorjährigen GV
5.3.2. Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin oder des Präsidenten
5.3.3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
5.3.4. Mutationen (Eintritt, Austritt, Übertritt, Ausschluss)
5.3.5. Wahlen - Präsidium - Vorstand - Revisionsstelle
5.3.6. Jahresprogramm
5.3.7. Genehmigung Jahresbudget
5.3.8. Festsetzung der Jahresbeiträge
5.3.9. Beschlussfassung über Anträge
5.3.10. Statutenänderungen
5.3.11. Ehrungen
5.3.12. Verschiedenes
6. Antragsrecht
Antragsberechtigt zuhanden der GV sind:
6.1. Vorstand
6.2. Vereinsmitglieder
6.3. Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen
6.4. Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
7. Einladung GV
7.1. Die Einladung ist spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen. Vereinsmitglieder, welche eine Einladung per Mail bevorzugen, werden per Mail eingeladen.
8. Ausserordentliche GV
8.1. Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden:
8.1.1. durch den Vorstand.
8.1.2. durch ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder.
8.2. Es dürfen nur Geschäfte beschlossen werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
9. Beschlussfassung
9.1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
9.2. Alle Wahlen und Abstimmungen werden, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr ermittelt.
9.3. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Verlangen.
9.4. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der oder dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu.
9.5. Festsetzung und Änderung der Statuten erfolgt bei 2/3-Mehrheit.
10. Beendigung
10.1. Der Verein «theagovia theater» wird aufgelöst durch den Beschluss der Generalversammlung, sofern 3⁄4 der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zustimmen.
10.2. Unter den gleichen Umständen kann der Verein mit einem anderen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung fusionieren.
10.3. Dieselbe Generalversammlung bestimmt über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Reinvermögens.
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus 4-10 Mitgliedern.
11.2. Der Vorstand konstituiert sich selber.
11.3. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Vorstandsmitglieder als Kollektivorgan. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.
11.4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist das oberste geschäftsführende Organ. Als solches trifft er alle im Interesse des Vereins liegenden Massnahmen und legt das Arbeitsprogramm und das Budget fest. Er kann Aufträge an Mitglieder und Dritte erteilen.
11.5. Der Vorstand bestimmt die für den Verein verbindlich zeichnenden Vorstandsmitglieder.
12. Rechnungsrevision
12.1. Die 2 Personen für die Rechnungsrevision werden von der Generalversammlung gewählt. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie haben die Rechnungsführung des Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.
Die Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 26. September 1980 genehmigt und an den Generalversammlungen vom 13. September 1981, 5. Dezember 1982, 31. Januar 1988, 19. September 1991, 11. September 1992, 16. September 1994, 15. September 1995, 1. Dezember 2009, 6. Dezember 2015, 13. April 2025 ergänzt und revidiert.
Weinfelden, 13. April 2025